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Urteile Zivilrecht

AG München: Verpflichtung zum Thujenrückschnitt nach Anerkenntnis nicht verjährt

Urteil vom 01.10.2018 - 242 C 24651/17

Wer seine Verpflichtung zum Rückschnitt der auf seinem Grundstück wachsenden Thujen gegenüber dem Nachbarn anerkennt, kann sich sodann nicht auf eine Verjährung des Rückschnittanspruchs berufen. Denn ein solches Anerkenntnis lasse eine noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist neu beginnen, so das Amtsgericht München. Es gab mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 01.10.2018 der Klage einer Nachbarin auf Rückschnitt der an ihr Grundstück im Abstand von weniger als zwei Metern angrenzenden Thujenbepflanzung dauerhaft auf eine Höhe von zwei Metern statt (Az.: 242 C 24651/17).

Quelle: https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/ag-muenchen-anerkenntnis-einer-verpflichtung-zum-thujenrueckschnitt-steht-verjaehrung-entgegen

KG: Haftung für Wildunfall

ZPO §§ 286, 513 I, 522 II, 529; AKB A.2.2, A.2.2.4

Spricht die Spurenlage plausibel für einen Haarwildunfall, muss der Teilkaskoversicherer Tatsachen vortragen, aus denen sich schlüssig ergibt, dass der Unfall nicht mit einem Haarwild erfolgt ist oder sich anderswo unter anderen Bedingungen abgespielt haben muss. Dies hat das Kammergericht entschieden.

KG, Beschluss vom 05.06.2018 - 6 U 166/16 (LG Berlin), BeckRS 2018, 28895

Quelle:https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/kg-haftung-fuer-wildunfall 

AG München: Betreiber einer Waschstraße muss Fahrer eines Automatik-Pkw notwendige Hinweise zur Nutzung geben

AG München , Urteil vom 06.09.2018 - 213 C 9522/16

Ein Waschanlagenbetreiber, der bei automatikbetriebenen Fahrzeugen neueren Typs nicht darauf hinweist, dass die Zündung zur Verhinderung der Parksperre eingeschaltet sein muss, haftet für den daraus entstandenen Schaden. Dies hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 06.09.2018 entschieden. Der Beklagte, ein Berliner Unternehmen, das eine Waschanlage in München-Am Hart betreibt, muss im zugrundeliegenden Fall dem Münchner Kläger Ersatz des an seinem automatikgetriebenen BMW X 3 entstandenen Schadens in Höhe von 2.004,98 Euro an Reparaturaufwand, vorgerichtliche Gutachterkosten von 649 Euro und vorgerichtliche Anwaltskosten von 334,75 Euro bezahlen (Az.: 213 C 9522/16).

Quelle: https://rsw.beck.de/aktuell

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